Erziehungsmaßregeln
Unter Erziehungsmaßregeln fallen richterliche Weisungen (§10 JGG) und die Anordnung, Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen (§12 JGG).
Richterliche Weisungen
Nach § 10 JGG kann der Richter/die Richterin den Jugendlichen und Heranwachsenden insbesondere auferlegen:
- Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
- bei der Familie oder in einem Heim zu leben,
- eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
- Arbeitsleistungen zu erbringen,
- sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
- den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
- an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Zuchtmittel
Reichen nach Ansicht des Richters Erziehungsmaßregeln als Sanktion nicht aus und ist eine Jugendstrafe nicht geboten, können nach §13 JGG folgende Zuchtmittel zur Anwendung kommen:
- die Verwarnung
- die Erteilung von Auflagen
- der Jugendarrest
Auflagen
Nach §15 JGG kann der Richter dem Jugendlichen/Heranwachsenden auferlegen,
- nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen
- sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen
- Arbeitsleistungen zu erbringen oder
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen
Soziale Gruppenarbeit
Die Soziale Gruppenarbeit ist eine freiwillige ambulante Maßnahme und kann auch nach dem JGG durch das Jugendgericht angeordnet werden. Der Kurs richtet sich an männliche und weibliche Jugendliche und Heranwachsende, die zwischen dem 15. und 21. Lebensjahr eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch begangen haben und in ihrem Freizeitverhalten höchst unstrukturiert agieren und somit aus kriminologischer Sicht akut gefährdet sind, weitere Straftaten zu begehen. Die Teilnehmer/innen müssen sich auf einen zwangsweise angeordneten gruppenpädagogischen Prozess einlassen, mit dem Ziel, eine Änderung im Freizeitverhalten herbeizuführen, um weitere Straftaten zu vermeiden.
Sozialer Trainingskurs
Ein sozialer Trainingskurs ist eine eingriffsintensive erzieherische Maßnahme und richtet sich an männliche und weibliche Jugendliche und Heranwachsende, die zwischen dem 15. und 21. Lebensjahr eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch begangen haben. Die Teilnehmer müssen sich auf einen zwangsweise angeordneten gruppenpädagogischen Prozess einlassen, mit dem Ziel, weitere Straftaten zu vermeiden und die persönlichen und sozialen Handlungskompetenzen zu erweitern. Durch das vorgegebene Setting besteht die Möglichkeit, im Schutzraum der kontrollierten Gruppe, aktiv verschiedene Formen des sozialen Agierens auszuprobieren und individuell zu adaptieren.
Anti-Aggressivitäts-Training
Das Anti-Aggressivitäts-Training ist eine Spezialisierung des sozialen Trainings und richtet sich an jugendliche und heranwachsende Straftäter, die mehrfachauffällig im Bereich von Gewaltdelikten sind und deren Lebensmotto „Gewalt macht Spaß“ lautet. Die Maßnahme ist konzipiert sowohl für männliche, als auch weibliche Teilnehmer/innen. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre beim Start des Trainings, des Weiteren müssen die Teilnehmer/innen intellektuell und verbal im Stande sein, dem Training folgen zu können. Zu den Ausschlusskriterien zählen Formen von organisierter Kriminalität, vorherrschende Drogenabhängigkeit und Gewaltdelikte im Sexualbereich.
Betreuungsweisung
Die Betreuungsweisung ist eine Einzelfallhilfe für straffällige Jugendliche und Heranwachsende mit Entwicklungs- oder Lerndefiziten, die aus ihrem sozialen Umfeld keine ausreichende Unterstützung und Förderung erhalten. Die Jugendlichen/Heranwachsenden sollen durch die Maßnahme Begleitung und Unterstützung in allen lebenspraktischen Bereichen erhalten, mit dem Ziel, sie zu Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit zu befähigen.
Vermittlung und Gestaltung von Arbeitsauflagen und –weisungen
Im Rahmen einer Arbeitsauflage bzw. -weisung wird straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden die Möglichkeit geboten, eine im Stundenumfang klar definierte unentgeltliche Arbeitsleistung für einen gemeinnützigen Zweck zu erbringen. Neben einem Einsatz für soziale Aufgaben, Einrichtungen und Projekte im Lebensraum der jungen Straftäter kommen dafür insbesondere sozialpädagogisch initiierte, begleitete, inhaltlich und zeitlich überschaubare Arbeitsprojekte in Frage.
Täter-Opfer-Ausgleich
Ein TOA beinhaltet ein Angebot an Geschädigte und Täter, außergerichtlich einen bestehenden Konflikt zu regeln bzw. zu entschärfen, der durch eine Straftat entstanden ist oder ihr zu Grunde lag. Durch professionelle Vermittlung eines unparteiischen Konfliktschlichters sollen die Beteiligten zu einer Lösung gelangen, die für beide Parteien gleichermaßen zufrieden stellend ist. Ziel eines TOA ist die Vereinbarung einer Wiedergutmachungsleistung, die in erster Linie auf den Geschädigteninteressen basiert. Diese kann materieller (z.B. Schadensausgleich) oder auch immaterieller Art (z.B. Entschuldigung) sein.
Soziale Gruppenarbeit für jugendliche Drogenkonsumenten
Die Soziale Gruppenarbeit für jugendliche Drogenkonsumenten ist eine ambulante Maßnahme nach dem JGG und wird durch das Jugendgericht angeordnet. Der Kurs richtet sich an männliche und weibliche Jugendliche und Heranwachsende, die zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben. Die Teilnehmer/innen befinden sich im Stadium des „schädlichen Gebrauches“ von Amphetamin und THC – eine manifeste Abhängigkeit stellt ein Ausschlusskriterium dar.
|